Anbieterkennzeichnung
Wichtiger Hinweis:
Lassen Sie sich unbedingt von Ihrem Anwalt beraten!
Die folgenden Informationen sind mit der größtmöglichen Sorgfalt zusammengestellt worden, dennoch kann keine Gewähr für hundertprozentige Richtigkeit der Angaben übernommen werden. Eine Haftung von ins-www.de ist ausgeschlossen.
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Für eine Website ist zwar kein Impressum erforderlich, da es sich bei digitalen Dokumenten im Internet nicht um Druckwerke handelt. Erforderlich ist allerdings für Websites im Internet eine sogenannte Anbieterkennzeichnung.
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich für Internetseiten aus dem Telemediengesetz § 5 Abs. 1 TMG und dem Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien §55 RStV, welche seit 01.März.2007 Anwendung finden.
Wie Sie die Seite mit der Anbieterkennzeichnung benennen (Kontakt, Betreiber, Impressum) ist gesetzlich nicht geregelt, allerdings hat sich im deutschen Sprachraum die Bezeichnung "Impressum" durchgesetzt. Wichtig ist, dass die Anbieterkennzeichnung von jeder Seite aus, möglichst mit einem Klick erreichbar ist. Die Anbieterkennzeichnung ist leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diese Anforderungen werden von den ins-www Systemen problemlos erfüllt.
Folgende Angaben müssen gemacht werden:
1. Name und Anschrift des Anbieters
Zunächst ist der komplette Name bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen Straße, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist zudem der Sitz anzugeben.
2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
Dies sind Telefon-, Faxnummer sowie eine eMail-Adresse. Kontaktformular alleine reicht nicht aus! Die eMail Angaben sind automatisch auf allen Seiten Ihres ins-www Systems gegen SPAM-Robots (Harvester) geschützt.
3. Angabe des Vertretungsberechtigten
Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich.
4. Angabe der Aufsichtsbehörde
Bedarf die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen. Betroffen von dieser Vorschrift sind u.a. Webseiten von Bauträgern (§ 34 c I 1 Nr. 2 GewO), Spielhallenbetreibern (§§ 33i I 1 bzw. 33 c I 1 bzw. 33 d I 1 GewO), Maklern (§ 34 c I 1 Nr. 1 GewO) Gastronomiebetrieben (§ 30 GastG) und Versicherungsunternehmen (§ 5 I VAG).
5. Register und Registernummer
Ist der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben.
6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Soweit vorhanden muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Nicht zu verwechseln mit der allgemeinen Steuernummer, welche aus datenschutztechnischen Gründen, nichts im Internet verloren hat.
7. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Schließlich müssen die berufsrechtlichen Regelung benannt und im Volltext oder vorzugsweise durch entsprechende Links verfügbar gehalten werden. Häufig stellen die jeweiligen Kammern und Berufsverbände entsprechende Internetseiten zur Verfügung, auf die per Link verwiesen werden kann.
8. Abwicklung und Liquidation
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber
9. Weitere Angaben
Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Werden beispielsweise redaktionelle Beiträge veröffentlicht, so muss ein Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs. 3 MDStV benannt werden. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln, die voll geschäftsfähig ist und Ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat.
Originalartikel: http://www.agathos.net